Markt Eschau Markt Eschau

BEKANNTMACHUNG

13.01.2021
Festsetzung und Entrichtung der Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer im Markt Eschau für das Kalenderjahr 2021 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG

I. Festsetzung

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuer-, Gewerbesteuer- und Hundesteuerbescheide 2021 wird hiermit die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, die Gewerbesteuer gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 14.12.1976 und die Hundesteuer gemäß Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 02.08.2006 in der jeweils derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2021, in gleicher Höhe wie im Vorjahr, festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuer-, Gewerbesteuer oder Hundesteuerbescheid 2021 erhalten, im Kalenderjahr 2021 die gleichen Steuerbeträge wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2021 zugegangen wäre.

II. Fälligkeiten

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer wird zu je ¼ Ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021, die Hundesteuer wird zum 01.04.2021 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Hat der Steuerschuldner von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbeitrag am 01.07.2021 fällig.
Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe Ihrer Finanzadresse (FAD-Nummer). Bei denjenigen Steuerschuldnern, die für die Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung noch vor Fälligkeit mitzuteilen.

Die Steuerbescheide und die Begründungen hierzu können beim Markt Eschau, Rathausstr. 13, 63863 Eschau, eingesehen werden.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Eschau, Rathausstraße 13, 63863 Eschau. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97084 Würzburg, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97084 Würzburg, zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Eschau, 13.01.2021
Markt Eschau

G. RÜTH
1. Bürgermeister


Kategorien: Eschau aktuell

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