Markt Eschau Markt Eschau

Bekanntmachung

05.01.2026
Festsetzung und Entrichtung der Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer im Markt Eschau für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG

I. Festsetzung

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuer-, Gewerbesteuer- und Hundesteuerbescheide 2026 wird hiermit die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94 vom 24.03.2025), die Gewerbesteuer gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 14.12.1976 und die Hundesteuer gemäß Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 02.08.2006 in der jeweils derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2026, in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuer-, Gewerbesteuer oder Hundesteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleichen Steuerbeträge wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2026 zugegangen wäre.

II. Fälligkeiten

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025, die Hundesteuer wird zum 01.04.2025, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Hat der Steuerschuldner von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbeitrag am 01.07.2025 fällig.

Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe Ihrer Finanzadresse (FAD-Nummer). Bei denjenigen Steuerschuldnern, die für die Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.

Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung noch vor Fälligkeit mitzuteilen.

Die Steuerbescheide und die Begründungen hierzu können beim Markt Eschau, Rathausstr. 13, 63863 Eschau, eingesehen werden.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

Sofern sich der Bescheid an mehrere Betroffene richtet, kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Eschau, Rathausstraße 13, 63863 Eschau.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig (ausgenommen sind Rechtsbereiche nach § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Angelegenheiten der Fürsorge).

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt; insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Eschau, den 07.01.2026

Markt Eschau

Gerhard   R ü t h
1.  Bürgermeister

Kategorien: Eschau aktuell

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.