Markt Eschau Markt Eschau

Bebauungsplan Areal "Quelle" Eschau

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Aufstellung Bebauungsplan Areal „Quelle“ 

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat des Marktes Eschau hat am 02.07.2018 den vom Büro Arc.Grün Landschaftsarchitekten und Stadtplaner GmbH, Kitzingen, ausgearbeiteten Bebauungsplan (mit integriertem Grünordnungsplan) für das Areal "Quelle" mit Begründung vom 02.07.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan (mit integriertem Grünordnungsplan) mit der Begründung (einschließlich der Anlagen zur Begründung) und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Eschau, Rathausstr. 13, 63863 Eschau während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).

Der in Kraft getretene Bebauungsplan (mit integriertem Grünordnungsplan) mit der Begründung (einschließlich der Anlagen zur Begründung) und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB wird zusätzlich auf der Homepage des Marktes Eschau www.eschau.de auf der Startseite unter dem Button "Areal Quelle -Aufstellung Bebauungsplan" eingestellt (§ 10 a Abs. 2 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften sowie von Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Es werden danach unbeachtlich,

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser ortsüblichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen (§ 44 Abs. 5 BauGB); danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Eschau, den 24.10.2018
Markt Eschau 

Gerhard R ü t h
2. Bürgermeister

Unterlagen Bebauungsplan

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