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04.11.2020
Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 86 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Az: 43 – 8631.02
Vollzug der Wassergesetze;
Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Weidenbrunnenquelle Eschau zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Eschau;
Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 86 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Landratsamt Miltenberg erlässt aufgrund des § 86 Abs. 3 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), folgende
Verordnung
Die mit Verordnung des Landratsamtes Miltenberg vom 23.10.2017, veröffentlicht im Amtsblatt des Landreises Miltenberg vom 24.10.2017, erlassene Veränderungssperre nach § 86 WHG zur Sicherung der geplanten Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Weidenbrunnenquelle wird um ein Jahr verlängert.
Gründe:
Die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Eschau wird derzeit neugeordnet. Hierzu wurde der neue Tiefbrunnen „Quelle“ errichtet, der künftig die Hauptwasserversorgung des Marktes Eschau sicherstellen soll. Die Weidenbrunnenquelle stellt derzeit noch die Hauptwasserversorgung des Marktes Eschau dar. Das mit Verordnung des Landratsamtes Miltenberg vom 29.02.1980 festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Weidenbrunnenquelle entspricht hinsichtlich Größe und Verbotskatalog nicht den heutigen Anforderungen. Das Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Weidenbrunnenquelle konnte bisher nicht abgeschlossen werden. Die Veränderungssperre zur Sicherstellung der Wasserversorgung des Marktes Eschau ist daher um ein Jahr zu verlängern.
Miltenberg, 19.10.2020
Landratsamt Miltenberg
Scherf
Landrat
Kategorien: Eschau aktuell