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17.03.2020
Informationsseite des Marktes Eschau mit Antworten auf die häufigsten Fragen
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration beantwortet die häufigsten Fragen zum aktuellen Geschehen.
Nähere Informationen finden Sie hier
1)
Registrierung: Wie kann ich mich zur Impfung anmelden?
Zuständig ist das Impfzentrum des Landkreises, zu dem Ihr Wohnsitz oder der Ort Ihres ständigen Aufenthalts gehört. Das gilt selbst dann, wenn ein anderes Impfzentrum näher oder besser zu erreichen ist.
Es gibt aktuell drei Wege zur Vereinbarung eines Impftermins:
Die Anmeldung erfolgt bevorzugt online. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Anmeldung eine persönliche E-Mail-Adresse benötigen. Diese kann nur für eine Person verwendet werden. Zur Registrierung gelangen Sie über die Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-miltenberg.de oder direkt unter www.impfzentren.bayern.
Falls Sie sich auch mit Unterstützung durch Freunde und Familie nicht online registrieren können, steht Ihnen die Registrierung über die Hotline des Landkreises Miltenberg zur Verfügung. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr und am Wochenende von 9 bis 14 Uhr unter der Rufnummer 09371 / 501-750.
Sie können auch die bundesweite Telefonnummer 116 117 kontaktieren. Sie werden dann direkt mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum verbunden.
2)
Terminvereinbarung: Wann werde ich geimpft?
Nach erfolgreicher Registrierung werden Sie unter Berücksichtigung Ihrer Personen- und Gesundheitsdaten mittels eines bayernweit einheitlich Programms (BayIMCO) priorisiert. Das örtlich zuständige Impfzentrum kann keinen Einfluss auf die Priorisierung und den Zeitpunkt der Impfung nehmen. Sobald Sie entsprechend Ihrer Einstufung zur Impfung anstehen, erhalten online registrierte Bürgerinnen und Bürger automatisch eine Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins. Sollten Sie sich telefonisch registriert haben, werden Sie über Telefon zur Terminvereinbarung kontaktiert.
Mit der Terminvereinbarung erhalten Sie nach Beantwortung aktueller Gesundheitsfragen Ihren „Impfbogen zur Erstimpfung“ – entweder digital oder per Post. Bei telefonischer Terminvereinbarung kommt es aufgrund der postalischen Zustellung zu einer Vorlaufzeit von mindestens einer Woche. Bitte bringen Sie in jedem Fall den „Impfbogen zur Erstimpfung“ in ausgedruckter Form mit. Diesen benötigen Sie zwingend zur Anmeldung im Impfzentrum, ebenso ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen, der einen Identitätsnachweis ermöglicht.
3)
Gemeinsame Impftermine: Kann ich mit meinem Partner/meiner Partnerin einen gemeinsamen Termin vereinbaren?
Das Landratsamt Miltenberg hat keinen Einfluss auf die Priorisierung der Impflinge innerhalb des bayernweit einheitlichen Programms und kann daher keine impfwilligen Bürgerinnen und Bürger zur Terminvereinbarung vorschlagen. Deshalb können derzeit keine gemeinsamen Partnertermine vereinbart oder ortsbezogene Gruppen gebildet werden.
4)
Erstimpfung: Wo werde ich geimpft?
Zu Ihrer ersten Impfung begeben Sie sich mit Ihrem „Impfbogen zur Erstimpfung“ zum vereinbarten Termin zum Impfzentrum des Landkreises Miltenberg an der Helios-Klinik in der Breitendieler Straße 32, 63897 Miltenberg. Parkmöglichkeiten befinden sich entlang der Straße „Im Bruch“ im rückwärtigen Bereich der Klinik. Das Impfzentrum ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Buslinien 81 und 86 (Fahrpläne finden Sie unter www.vab-info.de) – erreichbar. Der Eingang zum Impfzentrum befindet sich an der Stirnseite des Containerbaus. Dort melden Sie sich mit Ihren Unterlagen am Check-In an.
5)
Impfvorgang: Wie läuft die Impfung ab?
Nach der Anmeldung am Check-In des Impfzentrums klärt Sie ein/e Arzt/Ärztin im Wartebereich über die Impfung auf, anschließend können Sie Fragen stellen. Zur Wahrung der Diskretion stehen separate Räume bereit. Sofern vor Ort keine Gegenanzeigen festgestellt werden, erhalten Sie in der Impfkabine nach Beantwortung weiterer Gesundheitsfragen Ihre erste Corona-Schutzimpfung. Danach sollten Sie im Nachbeobachtungsbereich mindestens fünf bis 15 Minuten verweilen, um mögliche Reaktionen des Körpers beobachten zu können.
6)
Impfstoff: Was wird aktuell verimpft?
Derzeit ist am Impfzentrum in Miltenberg wie auch bei den mobilen Impfteams der Impfstoff des Herstellers BioNTech/Pfizer in Gebrauch. In naher Zukunft wird zudem der Impfstoff des Herstellers Moderna/Lonza erwartet. Beide zugelassenen Impfstoffe sind in Aufbau und Struktur vergleichbar. Sie enthalten eine messenger-Ribonukleinsäure (kurz mRNA), welche dem Körper die Informationen zur körpereigenen Produktion von Antikörpern gegen das Corona-Virus bereitstellt.
7)
Zweitimpfung: Warum und wann werde ich ein zweites Mal geimpft?
Um einen ausreichenden Impfschutz sicherzustellen, empfehlen beide Hersteller eine Zweitimpfung. Wann diese stattfinden soll, ist abhängig vom Impfstoff, welcher bei der Erstimpfung zum Einsatz kommt. In der Regel liegt der zweite Impftermin 21 bis 28 Tage nach der Erstimpfung. Ihren persönlichen Termin zur Zweitimpfung vereinbaren Sie in der Regel gemeinsam mit Ihrem ersten Impftermin. In besonderen Fällen unterstützen wir Sie am Check-out des Impfzentrums.
8)
Dezentrales Impfen: Kann ich auch außerhalb des Impfzentrums geimpft werden?
Aus logistischen Gründen sind zur Zeit keine Einzelimpfungen zuhause oder bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin möglich. Wenn ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht, könnten auch dezentrale Impfungen möglich werden.
9)
Covid-19-Erkrankung: Werde ich trotz Erkrankung geimpft?
Bürgerinnen und Bürger, welche an einer labordiagnostisch bestätigten Covid-19-Erkrankung litten, werden nicht ohne weitergehende Abklärung geimpft. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie mit einem Arzt – in der Regel dem Hausarzt, nicht aber dem impfenden Arzt –, die Voraussetzungen zur Impfung abklären. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, wie lange die Covid-19-Erkrankung zurückliegt und ob eine Impfung angezeigt ist. Der Haus- oder Facharzt muss Ihre Impffähigkeit attestieren, erst dann können Sie einen Termin zur Erstimpfung vereinbaren. Das Attest müssen Sie zur Impfung im Original vorlegen.
10)
Strategie: Wann öffnet das Impfzentrum für registrierte Personen?
Aufgrund des momentan knappen Impfstoffs haben derzeit noch die stationären Einrichtungen der Alten- und Seniorenpflege Vorrang bei der Impfung, da hier ein Ausbruchsgeschehen mit einer Corona-Infektion besonders herausfordernd in der Bewältigung ist. Auch die Zweitimpfungen für priorisierte Personengruppen wie Ärzte und Pflegepersonal haben Vorrang.
Derzeit setzen wir darauf, dass aufgrund einer besseren Versorgungslage mit Impfstoff im Februar 2021 mit dem Regelbetrieb im Impfzentrum gestartet werden kann. Sie werden automatisch informiert, sobald für das Impfzentrum Miltenberg Termine vergeben werden können und Sie an der Reihe sind!
weitere Informationen finden Sie hier
Am 17.12.2020 wurde der Beschluss der STIKO für die Empfehlung der COVID-19-Impfung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung veröffentlicht. Demnach ist das zunehmende Alter der unabhängige Faktor, der mit Abstand die höchste Risikoerhöhung mit sich bringt. Zunächst sollen in Bezug auf die Höhe des Risikos und der angestrebten Impfziele Personen mit höchster Priorität geimpft werden. Bei zunehmender, aber weiterhin limitierter Impfstoffverfügbarkeit sollen in der Folge auch Personengruppen mit hoher Priorität geimpft werden, gefolgt von Menschen mit erhöhter Priorität. Zu welchem Zeitpunkt von einer Prioritätsstufe zur nächsten gewechselt werden kann, kann derzeit noch nicht entschieden werden und richtet sich nach der Verfügbarkeit der Impfstoffe. Gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit am 18.12.2020 unterzeichneten und am 21.12.2020 bekannt gemachten Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV, BAnz AT 21.12.2020 V3), der die auf den Empfehlungen der STIKO basiert, teils aber andere Schwerpunkte setzt, haben folgende Personen Anspruch auf die Schutzimpfung:
Folgende Personen haben mit höchster Priorität einen Anspruch auf die Schutzimpfung:
1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit sehr hohem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, SARS-CoV-2-Impfzentren sowie in Bereichen, in denen infektionsrelevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Folgende Personen haben mit hoher Priorität einen Anspruch auf die Schutzimpfung:
1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
o Personen mit Trisomie 21,
o Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung,
o Personen nach Organtransplantation,
3. eine enge Kontaktperson
o von pflegebedürftigen Personen, die das 80. Lebensjahr voll-endet haben und von Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer und pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird,
o von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird,
4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavi-rus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,
6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
7. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
8. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) untergebracht oder tätig sind.
Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität einen Anspruch auf die Schutzimpfung:
1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheits-verlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
o Personen mit Adipositas (BMI > 30),
o Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
o Personen mit chronischer Lebererkrankung,
o Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,
o Personen mit Diabetes mellitus,
o Patienten mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie/Vorhofflimmern oder koronare Herzkrankheit oder arterieller Hypertension,
o Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder/ Apoplex,
o Personen mit Autoimmunerkrankungen,
o Personen mit Krebserkrankungen,
o Personen mit COPD oder Asthma bronchiale,
o Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen,
3. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Ein-richtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz,
4. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut,
6. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
7. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind,
8. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.
Bei den vielen Corona-Themen kann man leicht den Überblick verlieren. Deshalb finden Sie hier den nachfolgenden Link zu einer Übersicht des Bürgerbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung.
finden Sie hier
16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 01.04.2022
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 18.08.2022
Begründung zur Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 18.08.2022
Kategorien: Eschau aktuell